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Satzung

Behindertensportgemeinschaft Stade, den 12.03.2008
Stade e.V.


S A T Z U N G 


B E H I N D E R T E N - S P O R T G E M E I N S C H A F T   S T A D E   E . V . 


I N   D E R   F A S S U N G   V O M   1 2 . M Ä R Z   2 0 0 8 


S A T Z U N G   D E R   B E H I N D E R T E N - S P O R T G E M E I N S C H A F T   S T A D E   E . 

In der Fassung vom 12. März 2008
§ 1 Name und Sitz der Gemeinschaft

Die Behinderten-Sportgemeinschaft Stade (BSG - Stade) ist die auf freiwilliger Grundlage beruhende gemeinnützige Vereinigung von Behinderten zur sportlichen Betätigung. Gewinnabsichten bestehen nicht.Sie hat ihren Sitz in Stade, mit der Anschrift des jeweiligen ersten Vorsitzenden und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt (Registergericht) unter der Geschäftsnummer VR 100041 eingetragen.

Die BSG Stade ist Mitglied des Behindertensportverbandes Niedersachsen, des Landessportbundes Niedersachsen, seiner Fachverbände und seiner Untergliederungen.



§ 2 Wesen und Zweck der BSG

Der Zweck der BSG ist die Förderung der sportlichen Betätigung behinderter Menschen in Gruppen (Behindertensport) zur Erhaltung der Gesundheit und Steigerung der Leistungsfähigkeit sowie zum Aufbau bzw. zur Wiederherstellung der Persönlichkeit im Hinblick auf die Integration in die Gesellschaft.
Der Behindertensport ist ein Teil der Behandlung gemäß der jeweils geltenden Sozialgesetze, wie z.B. BVG, RVO, BSHG und entsprechend anzuwendender Gesetze.
Die BSG will gute Kameradschaft unter den Mitgliedern pflegen. Sie ist parteipolitisch, verbandspolitisch und konfessionell neutral.
Die BSG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

§ 3 MitgliedschaftDie Mitgliedschaft kann erworben werden von:jedem Behinderten und dessen Angehörigenjeder Person, wenn vom Arzt durch Verordnung oder vom Antragsteller selbst die Teilnahme am Behinderten-/Rehabilitationssport für notwendig erachtet wird.Als Zeitpunkt des Erwerbs der Mitgliedschaft gilt der erste Tag des Monats, der auf das Datum im Aufnahmeantrag folgt


Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Mitglieder, die mehr als 3 Monate mit ihren Beitragsleistungen im Rückstand sind, scheiden auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein aus.Der Austritt eines Mitgliedes ist dem Vorstand 6 Wochen vor Jahresende schriftlich anzuzeigen.Auf Vorschlag des Vorstandes können besonders verdiente Mitglieder von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.Die Vereinsärzte werden als beitragsfreie Mitglieder aufgenommen.
§ 4 BeiträgeDie BSG erhebt von ihren Mitgliedern einen jährlichen


Beitrag, dessen Höhe die Jahreshauptversammlung jährlich im Voraus beschließt. Bei Aufnahme im Laufe des Jahres wird der Beitrag für die restlichen Monate erhoben.Der Jahresbeitrag wird zum 1. Februar des laufenden Jahres durch Einziehungsauftrag abgebucht.Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag in besonders gelagerten Fällen andere Zahlungsweisen zuzulassen, Beiträge zu erlassen oder zu stunden.
§ 5 Verwendung von Zuschüssen, Beträgen usw.
Über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel entscheidet der Vorstand.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss eine angemessene Vergütung erhalten.


6   A U F G A B E N   D E S   K A S S E N W A R T E S : 

Aufstellung einer Prognose für das folgende Kalenderjahr, die laufend aktualisiert wird.
Führung eines Kassenbuches mit Gliederung in Einnahmen und Ausgaben nach Konten
Die Rücklagen müssen erläutert werden und dürfen die zulässige Grenze (von z.Zt.10% )der Einnahmen nicht überschreiten, damit die Gemeinnützigkeit erhalten bleibt.
Der Kassenführer führt Giro- und Sparkonto bei der Sparkasse möglichst online.
Erstellung des Jahresabschlusses zum Ende des Rechnungsjahres
Vorlage des Jahresabschlusses durch den Kassenwart zur 1. Vorstandssitzung des Folgejahres und bei der Mitgliederversammlung.
Entlastung des Kassenwartes wird mit der Anerkennung des Jahresabschlusses vorgenommen.
Bei jeder Vorstandssitzung ist ein Überblick über den Kassenstand zu geben.

§ 7 Organe der Behindertensportgemeinschaft
Organe des Vereins sind:die Mitgliederversammlungder Vorstand
§ 8 Vorstand
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich
Der Vorstand besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern, unter ihnen zwingend der 1. und 2. Vorsitzende. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstandes. Die Aufgaben verteilen die Vorstandsmitglieder unter sich.

Wenn alle Vorstandsposten besetzt sind, besteht der Vorstand der BSG Stade normalerweise aus:dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzendendem Kassenwartdem Sportwartdem SchriftwartDie Mitglieder des Vorstandes, wie auch der Gerätewart werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit, in der Regel auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Das erste Vorschlagsrecht für die zu wählenden Vorstandsmitglieder
steht nach dessen Berufung dem 1. Vorsitzenden zu.
Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der BSG im Sinne des § 26 BGB sind als geschäftsführender Vorstand jeweils der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende einzeln allein berechtigt..Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann eine Zuwahl durch den Vorstand erfolgen. Eine Zuwahl bedarf der Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung.Sollte es nicht möglich sein, alle Arbeiten (vor allem Computertätigkeiten wie „BSG- Verein“ usw.) durch Vorstandsmitglieder erledigen zu lassen, so kann der Vorstand andere mit der Ausführung beauftragen.
§ 9 MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der BSG.Die Beschlüsse, die mit Stimmenmehrheit gefasst werden, sind für die BSG und ihre Mitglieder bindend. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im 1. Halbjahr jedes Jahres statt.Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der BSG einen entsprechenden Antrag einbringt oder durch Beschluss des Vorstandes.Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlungen unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladungen haben schriftlich mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 7 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) muss enthalten:Bericht des VorsitzendenKassenberichtBericht der RevisorenEntlastung des VorstandesNeuwahl des Vorstandes und des GerätewartesWahl von 2 Revisoren Festsetzung des monatlichen Beitrages für die Mitglieder und Haushaltsvorschlag für das nächste Jahr.Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben und bei der nächsten Versammlung zu verlesen.

§ 10 RevisorenDie ordentliche Mitgliederversammlung wählt 2 Revisoren, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.Die Aufgabe der Revisoren ist die Prüfung des vom Kassenwart vorgelegten Kassenbuches mit den Anlagen bis zur
Mitgliederversammlung. Dabei ist zu überprüfen, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet wurden und ob sie wirtschaftlich gerechtfertigt warenSie haben auf der Mitgliederversammlung hierfür einen Revisionsbericht zu erstatten.
§ 11 Gerätewart
Der Gerätewart, der von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt wird, hat die Aufgabe, die vereinseigenen Sportgeräte aufzubewahren und zu pflegen. Insbesondere obliegt es ihm, ein Inventarverzeichnis zu führen. Der Verlust eines Gerätes ist dem Vorstand anzuzeigen.













§ 12 Ausschluss aus der BSG

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es das Ansehen der BSG schädigt oder sich gegen die allgemeinen Interessen der BSG stellt.Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes ist beim Vorstand zu stellen. Der Vorstand hat die Pflicht, den Antrag gewissenhaft zu prüfen, dem mit Ausschluss bedrohten Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und alle erforderlichen Feststellungen zu treffen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung möglich.Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
§ 13 Eigentum der BSG und SchadenersatzansprücheDas Eigentum der BSG ist pfleglich zu behandeln. Mutwillig beschädigte vereinseigene oder von der BSG gemietete Geräte hat der Schädigende auf eigene Rechnung wieder in Stand zu setzen.Schadenersatzansprüche für jegliche Art von Unfällen bei sportlicher Betätigung sind von den Mitgliedern sofort über die BSG sowie über den Kreissportbund bei der Sportunfallversicherung geltend zu machen. Sie richten sich ausschließlich nur nach der Maßgabe der vom Landessportbund Niedersachsen e.V. abgeschlossenen Versicherung.
§ 14 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit einer Mitgliederversammlung und sind den Mitgliedern in der Einladung ausdrücklich anzukündigen.

§ 15 Auflösung
Die BSG ist aufgelöst, wenn die Auflösung durch eine zu diesem Zweck schriftlich einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.

§ 16 Vermögensanfall bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der BSG oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks ist das Vermögen nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten zur Förderung des Behindertensportes an den BSN zu überweisen

§ 17 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 18 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 29. April 1957 / 2. April 1959 in der am 24. März 1976, 22. März 1982 und 17.März 1999 geänderten Fassung außer Kraft.

Stade, den 12. März 2008


Haftungsausschluß

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